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Gerichtsvollzieherkostengesetz – GvKostG

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1Gebühren werden fällig, wenn der Auftrag durchgeführt ist oder länger als zwölf Kalendermonate ruht.
2Auslagen werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26