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Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher – GvKostG

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Reicht der Erlös einer Verwertung nicht aus, um die in § 15 Abs. 1 bezeichneten Kosten zu decken, oder wird ein Erlös nicht erzielt, sind diese Kosten im Verhältnis der Forderungen zu verteilen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25