Grundsteuergesetz – GrStG

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(1) Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.

(2) Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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