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Grundsteuergesetz – GrStG

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(1) Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.

(2) Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25