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Grundsteuergesetz – GrStG

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Hatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe der Jahressteuer keine Vorauszahlungen nach § 29 zu entrichten, so hat er die Steuer, die sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid für die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt (§ 28), innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25