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Grundsteuergesetz – GrStG

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1Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird.
2Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.

Zuletzt geändert durch Art. 32 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25