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Grundstückverkehrsgesetz – GrdstVG

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1Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen.
2Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26