Grundstückverkehrsgesetz – GrdstVG

arrow_left arrow_right

1Ist zur Veräußerung die Genehmigung nicht notwendig, so hat die Genehmigungsbehörde auf Antrag ein Zeugnis darüber zu erteilen.
2Das Zeugnis steht der Genehmigung gleich.

Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.6.2026 I Nr. 192
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print