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Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe – GrdstVG

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1Die Genehmigungsbehörde hat vor der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag die auf Grund des § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen bestimmte land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung zu hören.
2Das Nähere bestimmt die Landesregierung.

Zuletzt geändert durch Art. 108 G v. 17.12.2008 I 2586
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25