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Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben – GPV

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Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25