(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, den
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sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ergebenden Wirtschaftsbeteiligten, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, oder,
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falls sich aus der Kennzeichnung des Erzeugnisses ein Wirtschaftsbeteiligter nicht ergeben muss, den unmittelbaren Lieferanten des Erzeugnisses, soweit dieser seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
über die erfolgte Probenahme und den Ort der Aufbewahrung der zurückgelassenen Probe unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.