Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.
(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden
(2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat
(3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,
(1) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.
(2) 1Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
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(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.
(6) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat.
2Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
(7) 1Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
2Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(1) 1Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 müssen der zuständigen Behörde die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger vor dem erstmaligen Tätigwerden schriftlich oder elektronisch anzeigen und der Anzeige folgende Unterlagen im Original, in schriftlich oder elektronisch beglaubigter Kopie oder, sofern die zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung der Anzeige als erforderlich ansieht, in beglaubigter Übersetzung beifügen:
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(2) Für Personen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 kann die zuständige Behörde vor der Aufnahme der Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger die Berufsqualifikation des Anzeigenden nachprüfen, wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwerwiegende Beeinträchtigung für die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit bestünde.
(3) 1Wird die Berufsqualifikation nachgeprüft, soll der Anzeigende innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden.
2Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde den Anzeigenden über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung.
3In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden.
4Ergibt die Nachprüfung, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Berufsqualifikation des Anzeigenden und der im Inland erforderlichen Ausbildung besteht, muss die zuständige Behörde dem Anzeigenden innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit geben, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Fach- und Rechtskenntnisse insbesondere durch ein Fachgespräch nachzuweisen.
5Wahrt die zuständige Behörde die in diesem Absatz vorgesehenen Fristen nicht, darf die Tätigkeit als Gegenprobensachverständiger aufgenommen werden.
(4) 1Der Anzeigende hat der zuständigen Behörde wesentliche Änderungen, die seine Anzeige betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
2§ 3 Absatz 5 und 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) 1Prüflaboratorien, in denen Gegenproben oder Zweitproben untersucht werden sollen, müssen die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
2Satz 1 gilt auch für Prüflaboratorien, die nur einzelne Untersuchungen im Auftrag der oder des Gegenprobensachverständigen ausführen.
3Für die Akkreditierung der Prüflaboratorien ist die Akkreditierungsstelle im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes zuständig.
(2) Die Akkreditierung eines Prüflaboratoriums durch die nationale Akkreditierungsstelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittstaates ist anzuerkennen, soweit
Private Sachverständige, die vor dem 20. August 2009 über eine Zulassung für die Untersuchung von Gegen- oder Zweitproben verfügen, dürfen Untersuchungen bis zum Ablauf des 30. September 2010 auf Grundlage der bestehenden Zulassung weiter durchführen.
(1) Die zuständige Behörde hat, sofern eine Probe eines Lebensmittels, kosmetischen Mittels oder Bedarfsgegenstandes nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bei demjenigen zurückgelassen worden ist, der nicht der Hersteller ist, den
(2) 1Ist der nach Absatz 1 Unterrichtete nicht der Hersteller, hat dieser unverzüglich
(3) Die zuständige Behörde hat dem Hersteller auf Nachfrage Auskunft über die Zielrichtung der Untersuchung zu erteilen.
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Herr/Frau ................
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6 verpflichtet sich hiermit