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Verordnung über die Zulassung privater Gegenprobensachverständiger und über Regelungen für amtliche Gegenproben – GPV

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Zur Untersuchung von in § 43 Absatz 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bezeichneten Gegen- oder Zweitproben, ausgenommen Futtermittel, sind nur solche private Sachverständige befugt, die für diese Tätigkeit durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ihren Hauptsitz haben, durch eine Entscheidung nach § 3 Absatz 6 zugelassen sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.11.2019 I 1862
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25