(1) Als Gegenprobensachverständige dürfen nur zugelassen werden
(2) Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Niederlassungsstaat) zur Ausübung des Berufes als Gegenprobensachverständiger niedergelassen sind und die in Deutschland dauerhaft als Gegenprobensachverständige tätig werden wollen, sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zuzulassen, soweit dieser Beruf oder die Ausbildung hierzu in dem Niederlassungsstaat
(3) Als Gegenprobensachverständige dürfen Personen nicht zugelassen werden,