(1) 1Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen.
2In dem Antrag ist anzugeben, für welches Untersuchungsgebiet die Zulassung beantragt wird.
(2) 1Dem Antrag sind im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen:
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(3) Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Person nach § 2 Absatz 2 Satz 1, sind dem Antrag die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 beizufügen, die Angaben nach Satz 2 zu machen und, sofern die für die Zulassung zuständige Behörde dies zur sachgerechten Bearbeitung des Antrages auf Zulassung als erforderlich ansieht, die Dokumente in beglaubigter Übersetzung beizufügen.
(4) Die Unterlagen nach Absatz 2, ausgenommen Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 2 Absatz 1 und 2, dürfen bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Der Antragsteller unterzeichnet eine Verpflichtungserklärung nach Anlage 3. Der Antragsteller erhält eine Abschrift der Verpflichtungserklärung.
(6) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 erfüllt sind und der Antragsteller die Verpflichtungserklärung nach Absatz 5 unterzeichnet hat.
2Die Zulassung eines Gegenprobensachverständigen wird für das beantragte Untersuchungsgebiet erteilt.
(7) 1Der Zulassungsinhaber hat der zuständigen Behörde Änderungen, die seine Zulassung betreffen, unverzüglich mitzuteilen.
2Für die Verwaltungszusammenarbeit ist Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.