Gefahrgutverordnung See – GGVSee

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Der Empfänger hat so bald wie möglich oder im Falle einer Notfallexpositionssituation sofort den Versender, den Beförderer und weitere an der Beförderung beteiligte Stellen nach Absatz 1.5.6.1.1 Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Absatz 1.5.6.1.3 des IMDG-Codes über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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