Gefahrgutverordnung See – GGVSee

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§  1 Geltungsbereich
§  2 Begriffsbestimmungen
§  3 Zulassung zur Beförderung
§  4 Allgemeine Sicherheitspflichten, Überwachung, Ausrüstung, Unterweisung
§  5 Verladung gefährlicher Güter
§  6 Unterlagen für die Beförderung gefährlicher Güter
§  7 Ausnahmen
§  8 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§  9 Zuständigkeiten der nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 10 Zuständigkeiten der durch das Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Sachverständigen und Dienststellen
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
§ 12 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 13 Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
§ 14 Zuständigkeiten des Umweltbundesamtes
§ 15 Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
§ 16 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 16a Zuständigkeiten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
§ 17 Pflichten des Versenders
§ 18 Pflichten des für das Packen oder Beladen einer Güterbeförderungseinheit Verantwortlichen
§ 19 Pflichten des Auftraggebers des Beförderers
§ 20 Pflichten des für den Umschlag Verantwortlichen
§ 21 Pflichten des Beförderers
§ 22 Pflichten des Reeders
§ 23 Pflichten des Schiffsführers
§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten
§ 25 Pflichten des Empfängers
§ 26 Pflichten mehrerer Beteiligter
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
§ 28 Übergangsbestimmungen
Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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