Gefahrgutverordnung See – GGVSee

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1Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter Form mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Beförderer vor der Verladung folgende Dokumente zu übergeben oder zu übermitteln:

1.
ein Beförderungsdokument, das die in Abschnitt 5.4.1 des IMDG-Codes und § 6 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Angaben enthält;
2.
die nach Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte Bescheinigung (CTU-Packzertifikat);
3.
die Unterlagen nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3, wenn zutreffend, und
4.
alle weiteren gemäß Absatz 5.1.5.4.2, Abschnitt 5.4.4 und den Unterabschnitten 5.5.2.4 und 5.5.3.7 des IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebenen Dokumente.

Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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