Gefahrgutverordnung See – GGVSee

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Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach

1.
Teil 2 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
2.
Kapitel 3.3 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
3.
Kapitel 4.1 des IMDG-Codes in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.

Neugefasst durch Bek. v. 21.10.2019 I 1475
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 12.12.2019 I 2510
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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