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Graduiertenförderungsgesetz – GFG

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1Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt.
2Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts.

3Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26