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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen – GFG

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1Die Vergabe der Stipendien und die Verteilung der Förderungsmittel auf die Fachbereiche oder Fachrichtungen obliegen als staatliche Angelegenheiten den Hochschulen.
2Die Feststellung, ob die Förderungsvoraussetzungen im Einzelfall zutreffen, trifft die Hochschule.
3Die Hochschulen unterliegen bei der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde.
4Die Zuständigkeiten für das Vergabeverfahren innerhalb der Hochschulen werden durch die Länder geregelt.
5Sie gewährleisten, daß eine nach den näheren Bestimmungen des Landesrechts von den Hochschulen gebildete zentrale Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie die Fachbereiche bzw.
6Fakultäten am Vergabeverfahren angemessen beteiligt sind.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25