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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen – GFG

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(1) In den Jahren 1971 bis 1979 trägt der Bund 75 vom Hundert und tragen die Länder 25 vom Hundert, in den Jahren 1980 und 1981 trägt der Bund 65 vom Hundert und tragen die Länder 35 vom Hundert der durch die Ausführung dieses Gesetzes entstehenden Ausgaben, jedoch begrenzt auf die in den Haushaltsplänen von Bund und Ländern für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.

(2) 1Die Bundesmittel werden auf die einzelnen Länder entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Studierenden an ihren Hochschulen mit Ausnahme der Fachhochschulen verteilt.
2Maßgebend ist die Zahl der Studierenden im zweitletzten Jahr vor dem Finanzierungszeitraum.
3Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann im Benehmen mit den Ländern von diesem Verteilungsschlüssel abweichen, soweit die Entwicklung neuer Hochschulen oder sonstige wichtige Gründe eine andere Verteilung der Förderungsmittel auf die Länder erfordern.

(3) 1Die Verteilung der Förderungsmittel auf die Hochschulen ist Aufgabe der Länder.
2Um eine den Zielen dieses Gesetzes entsprechende Verteilung der Förderungsmittel innerhalb der Hochschule sicherzustellen, kann der Bund im Einvernehmen mit dem Land diesem oder das Land der Hochschule bis zu 50 vom Hundert der auf das Land bzw. die Hochschule entfallenden Mittel mit der Maßgabe zuweisen, daß sie Bewerbern bestimmter Fachbereiche oder Fachrichtungen vorzubehalten sind.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25