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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen – GFG

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1Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das die Zulassung zur Promotion ermöglicht, kann zur Teilnahme an einem weiteren Studium, das der Vertiefung oder Ergänzung seines bisherigen Studiums insbesondere durch verstärkte Beteiligung an der Forschung dient, ein Stipendium erhalten, wenn seine Studien- und Prüfungsleistungen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit erkennen lassen.
2Das weitere Studium muß an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule eingerichtet worden sein.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25