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Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen – GFG

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(1) 1Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.
2Übersteigt die Zahl der Bewerber, die die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen, die Zahl der Stipendien, so ist zwischen den Bewerbern nach dem Grad ihrer Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und, sofern eine Promotion gefördert wird, auch nach der Bedeutung des in Aussicht genommenen Vorhabens auszuwählen.

(2) Bewerber, deren wissenschaftliche Vorhaben auf die Forschungsplanung der Hochschule oder der Fachbereiche abgestimmt sind, können vorrangig gefördert werden.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25