print

Gesetz über die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses an den Hochschulen – GFG

arrow_left arrow_right

(1) Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.

(2) 1Gerät der Stipendiat mit mehr als einer Rückzahlungsrate in Verzug, so hat er abweichend von Absatz 1 den Betrag, mit dem er in Verzug ist, mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
2Die Verzugszinsen sind sofort fällig.
3Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) 1Das Darlehen ist in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens jedoch mit 100 Deutschen Mark, innerhalb von 15 Jahren zurückzuzahlen.
2Die erste Rate ist drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem die Gewährung des Stipendiums gemäß § 8 Abs. 3 geendet hat.

(4) 1Zur Rückzahlung ist der Stipendiat nur soweit verpflichtet, wie in einem Kalendermonat sein Einkommen den Betrag von 640 DM übersteigt.
2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für


1. den Ehegatten um 360 DM,
2. jedes Kind des Stipendiaten, das zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Monats  
a) das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 240 DM,
b) das 15. Lebensjahr vollendet hat, um 320 DM.

Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes.
3Hat auch der Ehegatte ein Stipendium nach diesem Gesetz zurückzuzahlen, so wird der Betrag nach Satz 2 Nr. 1 nicht, der Betrag nach Satz 2 Nr. 2 nur einmal berücksichtigt.
4Der Stipendiat hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 bis 4 geltend und glaubhaft zu machen.

(5) Die Beträge nach Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 werden um 50 vom Hundert erhöht, wenn und solange der Stipendiat Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder den in § 59 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bezeichneten Vorschriften zu tilgen hat, Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Das G ist nach Maßgabe d. Art. 29 G v. 22.12.1983 I 1532; 1984 I 261 mWv 1.1.1984 außer Kraft getreten, ausgenommen sind die Bestimmungen über die Rückzahlung von Darlehen
Neugefasst durch Bek. v. 22.1.1976 I 207;
zuletzt geändert durch Art. 57 V v. 25.11.2003 I 2304
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25