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Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen – GeschGehG

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1Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
2Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25