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Geologiedatengesetz – GeolDG

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(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.

(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind

1.
§ 13 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Bestimmungen der Länder, die inhaltsgleich zu Nummer 1 sind,
entsprechend anzuwenden.

(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.

Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26