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Gesetz zur staatlichen geologischen Landesaufnahme sowie zur Übermittlung, Sicherung und öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten und zur Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben – GeolDG

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(1) 1Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit.
2Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.

(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.

Ersetzt G 750-1 v. 4.12.1934 I 1223 (LagerstG) und V 750-1-1 v. 14.12.1934 I 1261 (LagerstGDV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25