Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
1Dieses Gesetz regelt die staatliche geologische Landesaufnahme, die Übermittlung, die dauerhafte Sicherung und die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten sowie die Zurverfügungstellung geologischer Daten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, um den nachhaltigen Umgang mit dem geologischen Untergrund gewährleisten und Geogefahren erkennen und bewerten zu können.
2Geologische Daten werden insbesondere benötigt
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(2) Dieses Gesetz ist auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
(3) 1Dieses Gesetz ist auf geologische Daten anzuwenden, die im Rahmen geologischer Untersuchungen gewonnen werden.
2Daten zum Zustand und zur Zusammensetzung der Luft, des Bodens und des Wassers sowie weitere Daten, die nicht zum Zweck geologischer Untersuchungen gewonnen worden sind oder gewonnen werden, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht erfasst.
3Dazu zählen insbesondere Messungen und Aufnahmen der Luft, des Bodens und des Wassers, die sich an geologische Untersuchungen anschließen und die auf Grund fachrechtlicher Vorschriften insbesondere zur Altlastenerfassung und -überwachung sowie zur Grundwasserüberwachung zu erheben sind.
(4) 1Dieses Gesetz ist auch auf geologische Daten anzuwenden, die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds in einer geologischen Untersuchung zur weiteren Erkundung desselben Nutzungsgebietes oder eines angrenzenden Nutzungsgebietes gewonnen werden.
2Geologische Daten, die nicht zur Erkundung des Nutzungsgebietes, sondern zur Durchführung der Produktion, insbesondere zur Produktions- und Grubensicherung gewonnen werden, sind nicht vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.
(5) 1Die Länder können festlegen, dass auf geologische Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2 die Vorschriften zur geologischen Landesaufnahme nach § 5 Absatz 1, 2 und 4 sowie nach den §§ 6 und 7, die Vorschriften zur Übermittlung geologischer Daten nach den §§ 8 bis 16 sowie die Vorschriften zur Zurverfügungstellung von Daten nach § 33 Absatz 1 bis 4 sowie § 33 Absatz 5 erster Halbsatz ganz oder teilweise anzuwenden sind.
2Die Länder können festlegen, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht auf geologische Daten aus Bohrungen, Baugrunduntersuchungen oder Rammkernsondierungen erstreckt, die jeweils lediglich eine Tiefe von bis zu 10 Metern erreichen.
(6) 1Dieses Gesetz ist nicht auf geologische Daten anzuwenden, die als Verschlusssache dem staatlichen materiellen Geheimschutz unterliegen.
2Der Herausgeber einer Verschlusssache kann festlegen, dass für geologische Daten nach Satz 1 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der Vorschriften über die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 angewendet werden, wenn die Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes eingehalten werden.
(7) Die bergrechtlichen, wasserrechtlichen, bodenschutzrechtlichen, naturschutzrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, strahlenschutzrechtlichen, landwirtschaftsrechtlichen, forstrechtlichen, bodenschätzungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(1) Staatliche geologische Landesaufnahme im Sinne dieses Gesetzes ist die systematische punkt-, linien-, flächen- und raumbezogene Erfassung, Analyse, Beschreibung, Dokumentation und Darstellung der geologischen Verhältnisse der Erdoberfläche, des geologischen Untergrunds und, soweit im Rahmen einer geologischen Untersuchung erstellt, des Bodens und des Grundwassers.
(2) Eine geologische Untersuchung umfasst
(3) 1Geologische Daten im Sinne dieses Gesetzes sind in geologischen Untersuchungen gewonnene Nachweisdaten, Fachdaten und Bewertungsdaten.
2Dabei sind
(4) 1Staatliche geologische Daten sind geologische Daten, die
(5) Datensicherung im Sinne dieses Gesetzes ist die Erfassung, Bearbeitung, Systematisierung, Digitalisierung und Archivierung geologischer Daten zum Zweck des dauerhaften Erhalts und der dauerhaften Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit dieser Daten.
(6) Öffentliche Bereitstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zugänglichmachung von geologischen Daten für jedermann.
(7) Zurverfügungstellung im Sinne dieses Gesetzes ist die Datenübermittlung geologischer Daten an eine Behörde oder eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die eine öffentliche Aufgabe erfüllt, die der Kontrolle einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung unterliegt.
1Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
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(1) 1Die zuständige Behörde nimmt die staatliche geologische Landesaufnahme mittels eigener geologischer Untersuchungen sowie auf der Grundlage geologischer Untersuchungen Dritter vor.
2Erlangt die zuständige Behörde hierbei Erkenntnisse über dringende Geogefahren, so informiert sie unverzüglich die für die Durchführung der Gefahrenabwehr zuständige Behörde.
(2) 1Die zuständige Behörde sichert die in § 2 Absatz 1 Nummer 4 genannten für die geologische Landesaufnahme erforderlichen geologischen Daten sowie gegebenenfalls ausgewählte Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, um deren dauerhafte Verfügbarkeit, Lesbarkeit und Verständlichkeit zu gewährleisten.
2Bereits bei ihr vorhandene analoge Daten soll die zuständige Behörde im Zuge der Datensicherung digitalisieren, so dass diese Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 geändert worden ist, öffentlich bereitgestellt werden können.
3Die Pflicht zur Datensicherung ist auch erfüllt, wenn eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Person die Daten auf Grund von § 11 Absatz 2 vorhält oder auf Grund von § 11 Absatz 3 von der Übermittlung der Daten befreit ist, die sie ansonsten nach den §§ 9, 10 Absatz 1 oder auf Grund von § 10 Absatz 2 übermitteln müsste.
(3) 1Die zuständige Behörde gewährleistet die öffentliche Bereitstellung der bei ihr vorhandenen geologischen Daten nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes und nach den auf Grund des § 14 des Geodatenzugangsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder nach den dem Geodatenzugangsgesetz entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund des § 38 Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmen.
2Die zuständige Behörde stellt geologische Daten den Behörden und Personen nach § 33 Absatz 1, die öffentliche Aufgaben des Bundes und der Länder erfüllen, zur Verfügung.
(4) Die zuständige Behörde gewährleistet die Sicherung geologischer Daten, die nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik und erforderlichenfalls nach den Vorgaben des staatlichen materiellen Geheimschutzes.
(5) 1Die zuständige Behörde löscht den Teil der Nachweisdaten, der den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person enthält, sobald dieser Teil für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich ist und wenn der Name und die Anschrift nicht gleichlautend sind mit dem Namen und der Anschrift einer anzeigenden Firma.
2Die zuständige Behörde löscht personenbezogene Daten, insbesondere den Namen und die Anschrift einer natürlichen Person, die mit geologischen Daten verbunden sind, sobald diese für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und die in § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
3Für die Löschung von Eigennamen in geologischen Daten, die in analoger Form vorliegen, ist § 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(1) 1Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme gemäß § 5 Absatz 1 an Werktagen in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nach vorheriger rechtzeitiger Ankündigung Grundstücke mit Ausnahme der in erkennbarem Wohnzusammenhang stehenden Teile dieser Grundstücke (Wohngrundstücke) zu betreten und die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen.
2Zur Verhütung gemeiner Gefahren sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen vorzunehmen; die gemeine Gefahr ist von der zuständigen Behörde schriftlich zu belegen.
3Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen befugt, Grundstücke einschließlich Wohngrundstücken jederzeit zu betreten und dort die erforderlichen geologischen Untersuchungen durchzuführen; die dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist von der zuständigen Behörde nachträglich schriftlich zu belegen.
4Die für die geologischen Untersuchungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Geräte dürfen auch außerhalb der in Satz 1 genannten Uhrzeiten betrieben werden.
5Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird durch die Sätze 2 und 3 eingeschränkt.
6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1, 2 oder 3 nicht vor, so dürfen Grundstücke nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.
7Wohn-, Betriebs- und Geschäftsgebäude dürfen nur mit Zustimmung des Eigentümers oder eines sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden.
8Landesrechtliche Betretensrechte zum Zweck der staatlichen geologischen Landesaufnahme bleiben unberührt.
(2) 1Der zuständigen Behörde und den von ihr beauftragten Personen steht zum Zweck der geologischen Landesaufnahme der Zutritt zu allen Standorten geologischer Untersuchungen, insbesondere zu Anlagen und Einrichtungen für Bohrungen sowie zu Steinbrüchen, Kiesgruben und sonstigen der Nutzung des geologischen Untergrunds dienenden Betrieben, im städtischen Bereich auch zu Baugruben, und die Inaugenscheinnahme der bei den geologischen Untersuchungen gewonnenen Ergebnisse im Benehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde und in Abstimmung mit der für die Sicherheit zuständigen Aufsichtsperson des Betriebs innerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten jederzeit offen.
2Die zuständige Behörde und die von ihr beauftragen Personen sind befugt, Betriebs- und Geschäftsräume an Standorten geologischer Untersuchungen zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten, wenn dies für den Zutritt zu der geologischen Untersuchung erforderlich ist oder wenn der Eigentümer oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter zugestimmt hat.
3Die zuständige Behörde kann in Abstimmung mit dem Betroffenen auf ihre Kosten eigene geologische Untersuchungen bei geologischen Untersuchungen Dritter vornehmen.
(3) Die Art, den voraussichtlichen Umfang und die geplante Dauer von geologischen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2, die den Einsatz von Maschinen voraussetzen oder die Dauer von zwei Arbeitstagen überschreiten, hat die zuständige Behörde dem Grundstückseigentümer und dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor Beginn der geplanten Untersuchung schriftlich, elektronisch oder, wenn mehr als zehn Grundstücke betroffen sind, durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Untersuchung stattfindet, bekannt zu geben.
(4) 1Geologische Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 sind unzulässig, wenn sie für die betroffene Person unzumutbar, insbesondere mit dem Betriebs- und Geschäftsablauf einer betroffenen Person unvereinbar sind.
2Soweit öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Inanspruchnahme eines Grundstücks entgegenstehen, hat sich die für die staatliche geologische Landesaufnahme zuständige Behörde mit der für die öffentlich-rechtliche Beschränkung zuständigen Behörde vor der Inanspruchnahme ins Benehmen zu setzen.
(1) Nach Abschluss einer geologischen Untersuchung gemäß § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 stellt die zuständige Behörde bei allen durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücken den Zustand wieder her, der vor der Durchführung der Untersuchung bestanden hat, es sei denn, dass
(2) 1Der Eigentümer oder der sonstige Nutzungsberechtigte eines durch die Untersuchung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigten Grundstücks haben Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Vermögensnachteile, die durch eine geologische Untersuchung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind, wenn
(3) Der Grundstückseigentümer und der sonstige Nutzungsberechtigte haften gegenüber Dritten nicht für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch geologische Untersuchungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 entstanden sind.
1Spätestens zwei Wochen vor Beginn einer geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die geologische Untersuchung der zuständigen Behörde unaufgefordert anzuzeigen, unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze.
2Dazu haben sie der zuständigen Behörde, sofern bekannt, die folgenden Nachweisdaten zu übermitteln:
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(1) 1Spätestens drei Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Fachdaten, sofern sie bei der geologischen Untersuchung gewonnen wurden und unbeschadet der für die Untersuchung einschlägigen Vorschriften anderer Gesetze, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln:
2
(2) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 zu übermittelnden Daten im Rahmen einer schriftlichen Dokumentation der geologischen Untersuchung zu übermitteln sind.
2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
(1) Spätestens sechs Monate nach dem Abschluss der geologischen Untersuchung haben die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die Ergebnisse von durchgeführten Test- und Laboranalysen der aus der geologischen Untersuchung stammenden Materialien wie Gesteins-, Flüssigkeits- und Gasproben, die über die Menge und Qualität des Bodenschatzes, auf den die Untersuchung gerichtet ist, Aufschluss geben, unaufgefordert an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2) 1Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 verpflichteten Personen die folgenden Bewertungsdaten übermitteln, sofern sie bei der geologischen Untersuchung erstellt wurden und soweit sie für die staatliche geologische Landesaufnahme oder für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere zu den in § 1 genannten Zwecken, erforderlich sind:
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(3) 1Die zuständige Behörde kann festlegen, in welchen Fällen ein bewertender Abschlussbericht nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verpflichtend zu erstellen ist.
2Satz 1 ist nicht für kleine und mittlere Unternehmen anzuwenden.
(1) 1Die zuständige Behörde kann die Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 einschränken, sofern die geologische Untersuchung mangels ihrer räumlichen Ausbreitung oder ihres inhaltlichen Umfangs keine Bedeutung für die staatliche geologische Landesaufnahme, die Datensicherung, die öffentliche Bereitstellung oder die Zurverfügungstellung erwarten lässt.
2Bei der Entscheidung nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde auch die Belastungen für kleine und mittlere Unternehmen.
3Die zuständige Behörde hat die Einschränkung nach Satz 1 unter Angabe der Entscheidungsgründe im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf die Übermittlung von Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 verzichten, wenn
(3) 1Die zuständige Behörde befreit eine nach § 14 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 verpflichtete Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10, wenn diese Behörde oder Person die geologischen Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 öffentlich bereitstellt.
2Die zuständige Behörde weist nach § 22 Nummer 3 in den von ihr zu pflegenden Geodatendiensten auf die öffentliche Bereitstellung durch die von den Übermittlungspflichten nach den §§ 9 und 10 befreite Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 hin.
(4) Die zuständige Behörde kann die in § 9 Absatz 1 Satz 1 und in § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 genannten Fristen im Einzelfall auf Antrag oder von Amts wegen verlängern, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der geologischen Untersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl oder den Umfang von Bohrungen, geboten erscheint.
Die zuständige Behörde kann die Übermittlung von nichtstaatlichen Fachdaten, die vor dem 30. Juni 2020 in einer geologischen Untersuchung gewonnen worden sind und die bei einer nach § 14 Satz 1 verpflichteten Person noch vorhanden sind, entsprechend § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 verlangen, wenn die Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu den in § 1 genannten Zwecken oder andere überwiegende öffentliche Interessen die nachträgliche Übermittlung erfordern.
1Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen haben der zuständigen Behörde sämtliche in geologischen Untersuchungen gewonnenen Proben und geologische Daten vor deren Entledigung oder Löschung anzubieten, insbesondere:
2
1Zur Anzeige geologischer Untersuchungen nach § 8 Satz 1, zur Übermittlung der Nachweisdaten nach § 8 Satz 2 und der Fachdaten nach § 9 Absatz 1 Satz 1, zur Kennzeichnung von Bohrkernen und Proben nach § 9 Absatz 1 Satz 2, zur Gewährung des Zugangs zu Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben nach § 9 Absatz 1 Satz 3, zur Übermittlung von Bewertungsdaten nach § 10 Absatz 1 sowie zur Übermittlung von Bewertungsdaten auf Grund von § 10 Absatz 2 und von geologischen Fachdaten auf Grund von § 12 ist verpflichtet:
2
(1) Eine geologische Untersuchung gilt mit dem Ablauf der nach § 8 Satz 2 Nummer 2 jeweils angegebenen Dauer als abgeschlossen, es sei denn, die Fortdauer der Untersuchung ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb des jeweils ursprünglich angegebenen Zeitraums rechtzeitig angezeigt worden.
(2) Bei geologischen Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern oder die im Lauf der Nutzung des geologischen Untergrunds zur weiteren Erkundung nach § 2 Absatz 4 durchgeführt werden, sind die Daten nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 der zuständigen Behörde jeweils jährlich zu übermitteln, erstmals mit dem Ablauf des ersten Jahres nach der Erteilung der Genehmigung oder nach der Anzeige der Untersuchung.
(3) 1Ist die geologische Untersuchung auf Grund anderer Gesetze anzeige- oder genehmigungspflichtig, so sind die Anzeige- und Übermittlungsfristen nach den §§ 8 bis 10 Absatz 1 auch eingehalten durch die fristgerechte Anzeige und die vollständige Übermittlung der geologischen Daten an die Behörde, die für die Anzeige oder Genehmigung der geologischen Untersuchung auf Grund anderer Gesetze zuständig ist.
2Diese Behörde übermittelt die geologischen Daten unverzüglich an die nach § 37 zuständige Behörde.
3Die nach § 37 zuständige Behörde kann geologische Daten von den nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen nachfordern, wenn die übermittelten Daten nicht vollständig sind.
(1) 1In den Fällen der §§ 8 bis 10 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich und gegebenenfalls in Absprache mit der zuständigen Behörde, in einem von ihr benannten interoperablen Format elektronisch zu übermitteln.
2Unbeschadet des Satzes 1 sind für die Interoperabilität raumbezogener Daten die Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 16 der Richtlinie 2007/2/EG zu beachten.
(2) Im Fall des § 12 sind die Daten der zuständigen Behörde, soweit möglich, elektronisch zu übermitteln.
(3) Für die Übermittlung des Namens und der Anschrift einer anzeigenden natürlichen Person sowie deren Auftraggeber nach § 8 Satz 2 Nummer 1 sind die Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung gemäß den Artikeln 32 bis 34 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu beachten.
(1) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen kennzeichnen die zu übermittelnden geologischen Daten als
(2) Die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen geben an,
(3) 1Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie fest und berücksichtigt dabei die Kennzeichnung und die Angaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt.
2Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien in regelmäßigen Abständen öffentlich bekannt.
3Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten.
4Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.
(1) 1Die zuständige Behörde stellt geologische Daten nach den §§ 23 bis 27 sowie 29 vorbehaltlich der Beschränkungen nach den §§ 31 und 32 sowie nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften öffentlich bereit.
2Weder die nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen noch die zuständige Behörde haften für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit dieser öffentlich bereitgestellten geologischen Daten.
(2) Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen sowie die Pflicht zur aktiven Unterrichtung der Öffentlichkeit nach dem Umweltinformationsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen und die Bereitstellung von Geodaten nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen bleiben unberührt.
(1) Die zuständige Behörde stellt geologische Daten, die gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes in elektronischer Form vorliegen, nach den Anforderungen der §§ 5 bis 9 des Geodatenzugangsgesetzes oder nach den Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für den Zugang öffentlich bereit.
(2) 1Solange und soweit geologische Daten zum Zeitpunkt der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Geodatenzugangsgesetzes oder die Anforderungen der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nicht erfüllen, werden diese Daten und die vorhandenen Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben am Standort der zuständigen Behörde oder am amtlichen Aufbewahrungsort zu den geschäftsüblichen Zeiten in analoger Form öffentlich bereitgestellt.
2Die öffentliche Bereitstellung nach Satz 1 muss die Einsichtnahme und, soweit die Beschaffenheit der Daten, der Bohrkerne sowie Bohr-, Gesteins- und Bodenproben es gestattet, die Vervielfältigung oder eine andere Form der beständigen Kenntnisnahme ermöglichen.
(1) 1Wird der Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit begehrt, soll die zugangsbegehrende Person, bei juristischen Personen und Personengesellschaften eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigte Person, Folgendes angeben:
2
(2) Mit dem Zugang zu öffentlich bereitgestellten geologischen Daten soll die Person nach Absatz 1 erklären, von den Anzeige- und Übermittlungspflichten nach den §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und etwaigen Übermittlungspflichten auf Grund von § 10 Absatz 2 und 3 Kenntnis genommen zu haben.
(1) 1Hat die zuständige Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie analoge Daten öffentlich bereitstellen müsste, noch nicht geprüft, ob Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, und kann sie deshalb lediglich analog vorhandene geologische Daten anlässlich eines Zugangsbegehrens nicht öffentlich bereitstellen, so hat die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb eines Monats nach dem Zugangsbegehren nachzuholen und die Daten, für die keine Beschränkungsgründe nach den §§ 31 und 32 oder nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungsvorschriften vorliegen, öffentlich bereitzustellen.
2Satz 1 ist entsprechend für geologische Fach- und Bewertungsdaten anzuwenden, auf deren Übermittlung die zuständige Behörde nach § 11 Absatz 2 verzichtet hat.
(2) 1Soweit die analogen Daten derart umfangreich und komplex sind, dass die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten werden kann, kann der Zeitraum für die Prüfung mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf insgesamt zwei Monate verlängert werden.
2Die zugangsbegehrende Person ist über die Geltung der längeren Frist innerhalb eines Monats ab ihrem Zugangsbegehren zu unterrichten; dabei sind die Gründe für die Verlängerung der Frist anzugeben.
In den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten muss die zuständige Behörde darauf hinweisen,
(1) Nachweisdaten einer eigenen geologischen Untersuchung der zuständigen Behörde werden unverzüglich öffentlich bereitgestellt, davon ausgenommen sind der Name und die Anschrift natürlicher Personen.
(2) 1Fach- und Bewertungsdaten, die die zuständige Behörde bei einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Abschluss der geologischen Untersuchung öffentlich bereitgestellt.
2Für die öffentliche Bereitstellung von Fach- und Bewertungsdaten geologischer Untersuchungen, die ein Jahr oder länger dauern, ist § 15 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Geologische Daten, die die zuständige Behörde vor dem 30. Juni 2020 in einer eigenen geologischen Untersuchung gewonnen hat, sowie die aus anderen Gründen bei ihr vorhandenen staatlichen geologischen Daten werden spätestens nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
(1) 1Nachweisdaten einer anderen Behörde als der zuständigen Behörde oder einer Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 öffentlich bereitgestellt.
2Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten.
3Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
(2) Fach- und Bewertungsdaten, die eine andere Behörde als die zuständige Behörde oder eine Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 gewonnen hat, werden spätestens sechs Monate nach Ablauf der Übermittlungsfrist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 2 Satz 2 öffentlich bereitgestellt.
(1) 1Die zuständige Behörde kann ein Aufgebotsverfahren einleiten, wenn sie den Inhaber geologischer Daten mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln nicht ermitteln kann.
2Hierzu gibt die zuständige Behörde die für die geologischen Fach- und Bewertungsdaten maßgeblichen Nachweisdaten im jeweils einschlägigen Verkündungsorgan und im Internet bekannt und fordert den Inhaber auf, sich bei ihr zu melden; ist die Angabe der Nachweisdaten zu umfangreich, gibt sie die Lage und, sofern bekannt, den Gewinnungszeitpunkt der Daten sowie den Endzeitpunkt der Aufgebotsfrist bekannt.
3Meldet sich innerhalb eines Jahres nach der Veröffentlichung der Aufforderung der Inhaber nicht, erlässt die zuständige Behörde einen Ausschlussbescheid.
4Wenn erforderlich, kann zuvor eine angemessene Frist gesetzt werden.
5Der Ausschlussbescheid ist nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes öffentlich zuzustellen.
6Mit dem bestandskräftigen Ausschlussbescheid sind die Daten inhaberlos.
(2) 1Inhaberlose Daten sind staatliche geologische Daten des Landes, auf dessen Gebiet sich die Daten beziehen.
2Bei grenzübergreifenden Datensätzen ist das Land Dateninhaber, dessen Gebiet von der Mehrheit der Daten erfasst wird, es sei denn, die Länder einigen sich anderweitig über die Inhaberschaft.
1Nichtstaatliche Nachweisdaten, die der zuständigen Behörde gemäß § 8 Satz 2 übermittelt worden sind, werden spätestens drei Monate nach Ablauf der Anzeige- und Übermittlungsfrist nach § 8 Satz 1 öffentlich bereitgestellt.
2Die zuständige Behörde aktualisiert die Nachweisdaten anhand der nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelten Fachdaten.
3Der Name und die Anschrift natürlicher Personen werden nicht öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie sind gleichlautend mit dem Namen oder der Anschrift einer anzeigenden Firma.
(1) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 übermittelt worden sind, werden nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt, es sei denn, sie dienen wie die Daten des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 lediglich der Aktualisierung der Nachweisdaten.
(2) Nichtstaatliche Fachdaten, die der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck einer gewerblichen Tätigkeit auf Grund einer Bergbauberechtigung oder auf Grund eines anderweitig genehmigten oder anzeigepflichtigen Vorhabens für die Untersuchung des geologischen Untergrunds, die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Nutzung des geologischen Untergrunds übermittelt worden sind, werden abweichend von Absatz 1 nach Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf der Übermittlungsfrist öffentlich bereitgestellt.
(3) 1Nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne sowie nichtstaatlich gewonnene Bohr-, Gesteins- und Bodenproben werden entsprechend Absatz 1 oder Absatz 2 nach § 19 Absatz 2 öffentlich bereitgestellt; die öffentliche Bereitstellung beschränkt sich auf die Möglichkeit der Einsichtnahme.
2Sind die Voraussetzungen des § 34 Absatz 2 erfüllt und gestattet es die Beschaffenheit von Bohrkernen und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben, so kann eine beständige Form der Kenntnisnahme ermöglicht werden.
Nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 und die von der zuständigen Behörde nachträglich angeforderten nichtstaatlichen Fachdaten nach § 12 werden nicht öffentlich bereitgestellt.
(1) Auf nichtstaatliche Nachweisdaten entsprechend § 8 Satz 2, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 26 anzuwenden.
(2) 1Auf nichtstaatliche Fachdaten entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 1 und nichtstaatlich gewonnene Bohrkerne und Bohr-, Gesteins- und Bodenproben entsprechend § 9 Absatz 1 Satz 3, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind, ist § 27 anzuwenden.
2Ist die Frist für die öffentliche Bereitstellung nichtstaatlicher Fachdaten nach Satz 1 am 30. Juni 2020 bereits abgelaufen oder liefe die Frist innerhalb zweier Monate nach dem 30. Juni 2020 ab, so werden diese Daten nach dem Ablauf von sechs Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
(3) Auf nichtstaatliche Bewertungsdaten entsprechend § 10, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt worden sind, ist § 28 anzuwenden.
(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist für die Berechnung der Frist für die öffentliche Bereitstellung auf das jeweilige Übermittlungsdatum oder, wenn dieses nicht feststellbar ist, auf das letzte Datum der jeweiligen geologischen Untersuchung abzustellen.
2Ist beides nicht ermittelbar, beginnt die Frist am 30. Juni 2020.
(5) 1Die zuständige Behörde setzt die Datenkategorie der Daten fest, die vor dem 30. Juni 2020 auf Grund des Lagerstättengesetzes oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften an die zuständige Behörde übermittelt oder übergeben worden sind.
2Die Festsetzung ist ein Verwaltungsakt.
3Die zuständige Behörde gibt die Festsetzungen der Datenkategorien spätestens einen Monat vor der öffentlichen Bereitstellung öffentlich bekannt.
4Sie veröffentlicht die Bekanntgabe im Internet sowie nach Möglichkeit in den nach § 6 Absatz 1 des Geodatenzugangsgesetzes vorgeschriebenen Geodatendiensten.
5Zusätzlich zu der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 4 kann die zuständige Behörde die Festsetzung denjenigen Personen, die die Daten übermittelt haben, oder deren Rechtsnachfolgern schriftlich oder elektronisch bekannt geben.
(6) Den Absätzen 1 bis 4 entgegenstehende Abreden zwischen dem Dateninhaber und der zuständigen Behörde zur Vertraulichkeit geologischer Daten können der öffentlichen Bereitstellung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht entgegengehalten werden.
Soweit eine nach § 14 Satz 1 verpflichtete Person in die öffentliche Bereitstellung der von ihr übermittelten nichtstaatlichen geologischen Daten eingewilligt hat, ist § 24 entsprechend anzuwenden.
1Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass geologische Daten nicht oder nicht innerhalb eines von ihr benannten Zeitraums öffentlich bereitgestellt werden, wenn oder solange die öffentliche Bereitstellung nachteilige Auswirkungen hätte auf
(1) 1Abgesehen von den nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes öffentlich bereitzustellenden geologischen Daten dürfen die folgenden mit diesen verbundenen weiteren Daten nicht öffentlich bereitgestellt werden:
2
(2) Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der öffentlichen Bereitstellung ist der Schutz von Eigennamen der mit der geologischen Untersuchung beauftragten Personen bei geologischen Daten in analoger Form in der Regel nachrangig, wenn die Unkenntlichmachung des Namens für die mit der Untersuchung beauftragten Personen wegen Zeitablaufs voraussichtlich nicht mehr von Interesse ist.
(+++ § 32 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 +++)
(1) Die nach § 37 zuständige Behörde stellt die bei ihr vorhandenen geologischen Daten, die zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, erforderlich sind, der Behörde oder Person nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Bundes oder der Länder zuständig ist, auf deren Anfrage hin unentgeltlich zur Verfügung.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen stellen die bei ihnen vorhandenen geologischen Daten der nach § 37 zuständigen Behörde für die Erfüllung der Aufgaben nach § 5 auf deren Anfrage hin unentgeltlich zu Verfügung.
2Die §§ 8 bis 17 bleiben unberührt.
(3) 1Die Absätze 1 und 2 können auch auf die mit geologischen Daten verbundenen Daten, insbesondere auf technische Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, angewendet werden.
2Die nach § 37 zuständige Behörde und die in Absatz 1 genannten Behörden und Personen können einander geologische Daten und die mit ihnen verbundenen Daten, die zu einem der in § 1 genannten Zwecke benötigt werden, elektronisch unentgeltlich zur Verfügung stellen, die geologischen Daten und die mit ihnen verbundenen Daten nutzen sowie diese Daten verarbeiten.
(4) 1Die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen unabhängig vom Status der Datensicherung und der öffentlichen Bereitstellung der geologischen Daten sowie der sonstigen Rechte Dritter.
2§ 18 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind in dem nach dem Geodatenzugangsgesetz oder nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen festgelegten Format oder, soweit die Daten in diesem Format nicht vorliegen, in ihrem aktuellen Format zur Verfügung zu stellen.
4Die Zurverfügungstellung kann auch in der Bereitstellung von digitalen Daten mittels einer internetbasierten Einrichtung wie einem Download-Link oder in der Bereitstellung von analogen Daten bestehen.
(5) Über die Erforderlichkeit geologischer Daten nach Absatz 1 setzt sich die nach § 37 zuständige Behörde mit der für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe zuständigen Behörde oder Person nach Absatz 1 ins Benehmen; abweichend hiervon richtet sich die Zurverfügungstellung von Daten für die Zwecke des Standortauswahlverfahrens nach § 12 Absatz 3 Satz 2 des Standortauswahlgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die für eine öffentliche Aufgabe zuständige Behörde oder Person nach Absatz 1 gewährleistet die öffentliche Bereitstellung geologischer Daten nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1, wenn die öffentliche Bereitstellung zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder zu den in § 1 genannten Zwecken erforderlich ist, es sei denn, die beteiligten Behörden haben sich einvernehmlich darauf geeinigt, dass die nach § 37 zuständige Behörde die öffentliche Bereitstellung nach den §§ 18 bis 32 sowie 34 und 35 Absatz 1 gewährleistet.
(7) Soweit die geologischen Daten von der Behörde oder Person nach Absatz 1 öffentlich bereitgestellt werden, übermittelt die nach § 37 Absatz 1 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung sowie das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 und nach spezialgesetzlichen Veröffentlichungspflichten mit der Zurverfügungstellung der Daten an die Behörde oder Person nach Absatz 1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung über die Kategorisierung von geologischen Daten, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8) 1Für geologische Daten, die dem Vorhabenträger am 30. Juni 2020 bereits zur Verfügung gestellt worden sind, reicht die nach § 37 zuständige Behörde die Entscheidung über die Datenkategorisierung und das Prüfungsergebnis nach den §§ 31 und 32 sowie den spezialgesetzlichen Veröffentlichungsfristen innerhalb zweier Monate nach, nachdem der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz ihr für die für das Standortauswahlverfahren benötigten und entscheidungserheblichen Daten einen Vorschlag zur Entscheidung über die Datenkategorisierung unterbreitet hat.
2Abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 2 werden diese Daten nach dem Ablauf von drei Monaten nach dem 30. Juni 2020 öffentlich bereitgestellt.
(1) 1Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung gegenüber dem privatrechtlichen Interesse an der Geheimhaltung überwiegt, entscheiden, dass
(2) 1Die für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes oder der Länder, insbesondere zu einem der in § 1 genannten Zwecke, zuständige Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 kann entscheiden, dass nichtstaatliche Bewertungsdaten nach § 10 entgegen § 28 oder entgegen § 29 Absatz 3 in Verbindung mit § 28 öffentlich bereitgestellt werden, wenn die öffentliche Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist und
(3) 1Vor der Entscheidung über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1, 2 oder § 35 Absatz 1 sind die betroffenen, nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen anzuhören.
2Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 ist der Person nach § 14 Satz 1, die angehört wurde, sechs Wochen vor der öffentlichen Bereitstellung zuzustellen.
3Dabei ist die Erforderlichkeit der öffentlichen Bereitstellung für die Aufgabenerfüllung schriftlich oder elektronisch darzulegen.
4Die nach § 37 zuständige Behörde ist über die öffentliche Bereitstellung nach den Absätzen 1 und 2 oder § 35 Absatz 1 zu informieren; sie unterstützt die Behörde oder Person nach § 33 Absatz 1 bei der Ermittlung der nach Satz 1 anzuhörenden Personen, soweit ihr diese bekannt sind.
(+++ § 34 Abs. 3: Zur Nichtanwendung vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 +++)
(1) 1Bei geologischen Daten nach § 34 Absatz 1 und 2, die für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, entscheiden der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit über die öffentliche Bereitstellung.
2Der Bund überträgt dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz durch Beleihung die hoheitliche Befugnis, Entscheidungen nach § 34 Absatz 1 und 2 zu treffen; § 9a Absatz 3 Satz 3 bis 5, 8 und 11 des Atomgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bereitstellung geologischer Daten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, die im Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind, haben keine aufschiebende Wirkung.
2Mit der Zustellung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Entscheidung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 oder 2, der innerhalb der Frist des § 34 Absatz 3 Satz 2 gestellt worden ist, stellt der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz die von dem Antrag erfassten geologischen Daten in dem nach Absatz 5 einzurichtenden Datenraum bereit, bis der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung rechtskräftig abgelehnt oder die Klage im Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgewiesen wird.
(3) 1Für staatliche 3D-Modelle des Untergrunds, die über nichtstaatliche Fachdaten oder nichtstaatliche Bewertungsdaten Aufschluss geben könnten, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 34 Absatz 1 und 2 erfüllt sind, wenn die 3D-Modelle für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind.
2Dies gilt auch für die von dem Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz zur Erstellung oder Spezifizierung der staatlichen 3D-Modelle herangezogenen Schichtenverzeichnisse nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 34 Absatz 3 nicht anzuwenden.
(4) 1Das Nationale Begleitgremium kann sich nach § 8 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des Standortauswahlgesetzes im Hinblick auf geologische Daten, die nach Absatz 1 für das Standortauswahlverfahren benötigt werden und entscheidungserheblich sind und die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, wissenschaftlich beraten lassen und hierfür bis zu fünf externe Sachverständige mit der Einsicht in die Daten beauftragen.
2Die Beauftragten nach Satz 1 müssen über die für die wissenschaftliche Beratung notwendige fachliche Expertise verfügen und dürfen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen oder wirtschaftliche Interessen der nach § 14 Satz 1 verpflichteten Personen verfolgen.
3Die Beauftragten unterstützen das Nationale Begleitgremium bei der Begleitung des Standortauswahlverfahrens, indem sie die geologischen Daten nach Satz 1 sichten, bewerten und gegenüber dem Nationalen Begleitgremium Stellungnahmen abgeben, ob diese Daten im Standortauswahlverfahren zutreffend bewertet und sachgerecht berücksichtigt worden sind.
4Das Nationale Begleitgremium kann die Beauftragten für weitere Fragestellungen zur Berücksichtigung geologischer Daten im Standortauswahlverfahren hinzuziehen.
5Die Regelungen des Standortauswahlgesetzes bleiben unberührt.
(5) 1Der Vorhabenträger nach dem Standortauswahlgesetz richtet einen gesonderten Datenraum für die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 ein und stellt insbesondere die geologischen Daten nach Absatz 4 Satz 1 sowie die für das Standortauswahlverfahren nicht entscheidungserheblichen Daten, die bei ihm vorhanden sind, dort bereit.
2Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 haben Zugang zu allen Daten, die in dem gesonderten Datenraum bereitgestellt werden.
3Die Beauftragten nach Absatz 4 Satz 1 sind zur Geheimhaltung über die Inhalte der geologischen Daten im gesonderten Datenraum, die nach diesem Gesetz nicht oder noch nicht öffentlich bereitgestellt werden, verpflichtet und dürfen die Ergebnisse der Dateneinsicht nur für die Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 und 4 nutzen.
4Der Vorhabenträger gewährleistet die Sicherung der im Datenraum bereitgestellten Daten vor dem unberechtigten Zugriff Dritter nach dem Stand der Technik.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Durchführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
(1) Die Zuständigkeit für den Vollzug dieses Gesetzes richtet sich vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach Landesrecht.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sind
(3) Die für den Vollzug dieses Gesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe.
(1) 1Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Folgendes bestimmen:
2
(2) Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten das Lagerstättengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, und die Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die Durchforschung des Reichsgebiets nach nutzbaren Lagerstätten (Lagerstättengesetz) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung außer Kraft.
(3) Das Gesetz wird zum 31. Dezember des Jahres evaluiert, in dem sich dessen Inkrafttreten zum vierten Mal jährt.