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Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMV

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1Erfindungen, für die der Schutz als Gebrauchsmuster verlangt wird (§ 1 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes), sind beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich oder elektronisch anzumelden.
2Für die elektronische Einreichung ist die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25