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Verordnung zur Ausführung des Gebrauchsmustergesetzes – GebrMV

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Für Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2022 I 878
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25