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Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden – GBWiederhV

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(1) 1Das Aufgebot ist an die für den Aushang von Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmte Stelle anzuheften und einmal in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Grundbuchamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen.
2Das Grundbuchamt kann anordnen, daß die Veröffentlichung mehrere Male und noch in anderen Blättern zu erfolgen habe oder, falls das Grundstück nur einen geringen Wert hat, daß sie ganz unterbleibe.

(2) Das Aufgebot ist in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück liegt, an der für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Stelle anzuheften oder in sonstiger ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25