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Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden – GBWiederhV

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Kann das Grundbuch nicht nach § 2 wiederhergestellt werden, so ist nach den §§ 4 bis 10 zu verfahren.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25