print

Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden – GBWiederhV

arrow_left arrow_right

1Die Beschwerde gegen die Wiederherstellung des Grundbuchblatts ist unzulässig.
2Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 2 dieser Verordnung oder § 53 der Grundbuchordnung einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25