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Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden – GBWiederhV

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1Wird vor der Wiederherstellung des Grundbuchs die Eintragung einer Rechtsänderung beantragt, so erstreckt sich, wenn die Rechtsänderung bei der Wiederherstellung eingetragen wird, die Wirksamkeit der Eintragung auf den Zeitpunkt zurück, den das Grundbuchamt im Einzelfall bestimmt.
2Dieser Zeitpunkt ist bei der Eintragung im Grundbuch zu vermerken.

Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25