α
GBWiederhV
print
Verordnung über die Wiederherstellung zerstörter oder abhanden gekommener Grundbücher und Urkunden – GBWiederhV
arrow_left
arrow_right
§ 6
link
anchor
Nach Abschluß der Ermittlungen kann das Grundbuchamt ein Aufgebot erlassen.
Zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 8.12.2010 I 1864
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung