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Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" – GAKG

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(1) Der Rahmenplan bezeichnet

1.
die jeweils in den einzelnen Haushaltsjahren durchzuführenden Maßnahmen,
2.
die den Maßnahmen zugrunde liegenden Zielvorstellungen,
3.
die Arten der Förderung und
4.
die vom Bund und von dem jeweiligen Land hierfür vorgesehenen Mittel.

(2) Der Rahmenplan enthält ferner für die Maßnahmen Förderungsgrundsätze, in denen insbesondere der Verwendungszweck der Mittel, die Förderungsvoraussetzungen und die Art und Höhe der Förderung näher bestimmt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25