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Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" – GAKG

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(1) 1Für die Rahmenplanung bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Planungsausschuß.
2Ihm gehören der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an.
3Eine Vertretung ist zulässig.

(2) 1Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl der Länder.
2Jedes Land hat eine Stimme.

(3) Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(4) Der Planungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25