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Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" – GAKG

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(1) 1Bis zum 1. März jedes Jahres können die Länder dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Förderungsgrundsätze zur Aufnahme in den Rahmenplan für das folgende Jahr vorschlagen.
2Die Vorschläge sind zu begründen.

(2) 1Bis zum 30. September jedes Jahres melden die Länder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die von ihnen für das folgende Jahr vorgesehenen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenplans an.
2Die Anmeldung enthält Angaben über

1.
die Art und den Umfang der jährlich durchzuführenden Maßnahmen sowie
2.
die voraussichtlichen Kosten, getrennt nach Maßnahmen, Kostenträgern und Haushaltsjahren.
Die angemeldeten Maßnahmen sind zu begründen.
3Überjährige Maßnahmen, die bereits in Vorjahren angemeldet, begründet und zur Durchführung beschlossen wurden, müssen in den Folgejahren nicht erneut begründet werden.

(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft legt die Anmeldungen der Länder und seine eigenen Vorschläge dem Planungsausschuß zur Beschlußfassung vor.

(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25