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Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" – GAKG

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(1) 1Die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe dient dazu,

1.
eine leistungsfähige, auf künftige Anforderungen ausgerichtete Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten und ihre Wettbewerbsfähigkeit im Gemeinsamen Markt der Europäischen Union zu ermöglichen,
2.
die nachhaltige Leistungsfähigkeit ländlicher Gebiete, deren integraler Bestandteil eine umwelt- und ressourcenschonende Land- und Forstwirtschaft ist, zu gewährleisten und
3.
den Küstenschutz zu verbessern.
2Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes zu beachten.

(2) 1Bei der Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe sollen räumliche und sachliche Schwerpunkte gebildet werden.
2Bei den Maßnahmen ist ökologischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
3Im übrigen sind die Maßnahmen mit anderen öffentlichen Neuordnungs- und Entwicklungsmaßnahmen abzustimmen.
4Die in § 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Maßnahmen können nur in den von den Ländern definierten Gebieten zur Umsetzung der europäischen Agrarpolitik für den ländlichen Raum durchgeführt werden und im Falle der Buchstaben a bis c außerdem nur, wenn besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge erforderlich sind.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26