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GAK-Gesetz – GAKG

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(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Rahmenplan aufgestellt.

(2) 1Der Rahmenplan ist für den Zeitraum der Finanzplanung aufzustellen, jedes Jahr sachlich zu prüfen, der Entwicklung anzupassen und fortzuführen.
2Die mehrjährige Finanzplanung des Bundes und der Länder ist zu berücksichtigen.

Neugefasst durch Bek. v. 21.7.1988 I 1055;
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.10.2016 I 2231
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26