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FSDurchführungsV
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Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung – FSDurchführungsV
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§ 17 Aufgabe
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Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.
Zuletzt geändert Art. 571 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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