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Forstvermehrungsgutgesetz – FoVG

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Wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Vermehrungsgut in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25