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Forstvermehrungsgutgesetz – FoVG

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(1) 1Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden.
2Es muss

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

(2) 1Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.
2Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25