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Forstvermehrungsgutgesetz – FoVG

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(1) 1Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Beachtung der Vorschriften des § 7 zur Erzeugung und nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben in den Verkehr gebracht werden.
2Es muss

1.
von in Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassenem Ausgangsmaterial stammen oder
2.
gemäß § 15 Abs. 1 in die Europäische Union eingeführt worden sein.

3

(2) 1Saatgut darf nur in verschlossenen Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.
2Der Verschluss muss so beschaffen sein, dass er beim ersten Öffnen unbrauchbar wird.

Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26