(1) Forstliches Vermehrungsgut darf nur in Partien in den Verkehr gebracht werden, die
(2) 1Bei Saatgut muss der Lieferschein zusätzlich für jede Partie Angaben zur Reinheit, Keimfähigkeit, Tausendkornmasse und Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut enthalten.
2Diese Angaben sind im Rahmen einer vom Lieferanten zu veranlassenden Prüfung nach allgemein anerkannten Verfahren zu ermitteln.
3Ist die Prüfung der Keimfähigkeit noch nicht abgeschlossen, ist die Lieferung an den ersten Erwerber erlaubt.
4In diesem Fall hat der Lieferant die Angaben dem Erwerber unverzüglich nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen.
5Bei kleinen Mengen von weniger als 10.000 Samen sind keine Angaben über die Keimfähigkeit sowie über die Zahl der keimfähigen Samen je Kilogramm Saatgut erforderlich.
(3) Im Fall von Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001 Nr. L 121 S. 48) aufgeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind; beim Inverkehrbringen von Setzstangen ist die Größenklasse gemäß Nummer 2 Buchstabe b dieses Anhangs anzugeben.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates