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Forstvermehrungsgutgesetz – FoVG

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1Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, sowie Vermehrungsgut im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 21 Satz 1 müssen durch die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe vom übrigen Vermehrungsgut getrennt gehalten und unter Angabe des Verwendungszwecks und entsprechend den Nebenbestimmungen der Ausnahmeerlaubnis nach § 21 Satz 2 beim Eingang im Betrieb gekennzeichnet und dokumentiert werden.
2Dabei sind Eingang und Ausgang im Betrieb sowie Absender und Empfänger aufzuzeichnen.

Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25