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Forstvermehrungsgutgesetz – FoVG

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(1) 1Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen.
2Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen.
3Die Einsicht in die Register steht jedermann frei.
4Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.

(2) 1Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck.
2Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Inhalt und
2.
Form der Register und der Liste
näher zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 414 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25