(1) 1Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben die Aufnahme und die Beendigung ihres Betriebs unter Angabe des Namens und der Anschrift des Betriebs sowie der verantwortlichen Personen des Betriebs binnen eines Monats der Landesstelle anzuzeigen.
2Ein Wechsel der verantwortlichen Personen ist unverzüglich anzuzeigen.
3Die Landesstelle teilt der Bundesanstalt unverzüglich Aufnahme, Beendigung oder Untersagung des Betriebs unter Angabe der Betriebsnummer mit.
4Die Bundesanstalt führt eine Liste der angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe und macht sie zu Informationszwecken in geeigneter Weise bekannt.
(2) 1Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Bücher über Art, Menge und Standort aller Vorräte, Eingänge, Mischungen, Vorratsveränderungen und Ausgänge von Vermehrungsgut getrennt nach Stammzertifikatsnummer zu führen.
2Dabei sind Geschäftsvorgänge unverzüglich einzutragen.
3Ferner sind die zu den Aufzeichnungen gehörenden Belege zu sammeln.
4Die Bücher und Belege sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
5Die Frist nach Satz 4 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die aufzubewahrenden Unterlagen entstanden oder angefallen sind.
6Die Landesstelle kann in begründeten Fällen gestatten, dass einheitlich geführte Betriebe eines Inhabers gemeinsame Bücher führen.
(3) Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe haben Erzeugung, Inverkehrbringen und Einfuhr von Zapfen, Fruchtständen, Früchten und Samen, die nicht zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, der Landesstelle unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebs kann - unbeschadet sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften - von der Landesstelle ganz oder teilweise untersagt werden, wenn
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(6) 1Wenn die nach diesem Gesetz vorgesehenen Kontrollen des Verkehrs mit forstlichem Vermehrungsgut zu einer wirksamen Überwachung nicht ausreichen, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne oder mehrere Baumarten bestimmen, dass die Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebe die Erzeugung, die Vorräte, den Eingang, die Vorratsveränderungen und den Ausgang von Vermehrungsgut der Landesstelle in bestimmter Form zu melden haben.
2Diese Meldungen dürfen nur zur Durchführung dieses Gesetzes verwendet werden.