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Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung – FoVDV

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Im Falle der Verwendung von Abkürzungen für die Angaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Lieferpapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach § 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25