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FoVDV
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Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung – FoVDV
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§ 1 Stammzertifikate
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Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von
1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen
müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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