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Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung – FoVDV

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(1) 1Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes zu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg des Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen.
2Die Eintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorgenommen werden.
3Eine Eintragung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
4Die Auffindbarkeit des im Betrieb befindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewährleistet sein.
5Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen anzulegen und aktuell zu halten.

(2) 1Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern geführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausgedruckt werden können.
2Es sind regelmäßig, mindestens zum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzunehmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzubewahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos nachverfolgbar ist.

(3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen hat der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25